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Channel: Vorführung – Rechtslupe
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Abschiebungshaftverfahren – und die „unverzügliche“ Vorführung

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Die mehr als 24 Stunden nach der vorläufigen Festnahme erfolgte Vorführung des Betroffenen zur Anhörung durch den Richter ist in der Regel nicht mehr unverzüglich.

Die Vorführung vor dem zuständigen Richter hat nach Maßgabe des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich bedeutet ohne jede nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigte Verzögerung.

Die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG, NJW 2002, 3161, wonach der Staat zur Tageszeit im Sinne des § 104 Abs. 3 StPO die Überprüfung der Inhaftierung durch einen Richter gewährleisten muss, gelten sinngemäß für die Verwaltung, sofern nicht nach § 63 Abs. 6 AuslG verfahren wird. Damit ist die Ingewahrsamnahme des Betroffenen ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der Abschiebungshaftanordnung rechtswidrig, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung dazu bedarf, wie der richterliche Eildienst beim Amtsgericht … detailliert geregelt ist und wie die betreffende Handhabung im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur notwendigen Erreichbarkeit eines Richters zur Tages- oder Nachtzeit zu bewerten ist.

Es ist nicht Aufgabe des Amtsgerichts, der Polizei und der Beteiligten vorzuschreiben, durch welche Maßnahmen dem Gebot der Unverzüglichkeit hier hätte Genüge getan werden können. Möglich erschiene die Einrichtung eines Eildienstes bei der Beteiligten, der außerhalb der regulären Dienstzeiten tätig wird, denkbar wäre aber auch im Wege der Amtshilfe eine Ausländerbehörde, welche über einen Eildienstes außerhalb der regulären Dienstzeiten verfügt, zu kontaktieren, um so die verzögerungsfreie Beantragung der Abschiebungshaft zu gewährleisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 128 c KostO. Es entspricht unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 5 Abs. 5 EMRK billigem Ermessen, die beteiligte Ausländerbehörde zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.

In vergleichbaren Fällen, in denen Verfahrensfehler bei den Amtsgerichten entstanden sind (z. B. keine Belehrung nach dem WKÜ etc.) und in deren Folge jeweils festgestellt worden ist, dass der angefochtene (Abschiebungshaft-)Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen über die Rechtsbeschwerden die den Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten der beteiligten Behörde auferlegt. Im Gegensatz dazu wird zwar in der Literatur die Ansicht vertreten, dass gerade in diesen Fällen – bei denen die beteiligte Behörde keinerlei Einfluss darauf hat, dass das Amtsgericht erhebliche Verfahrensfehler begeht – eine Haftung der Behörde für die Kostenfolgen unbillig wäre. Eine Kostenerstattung durch die Staatskasse in den Fällen, in denen die Anordnung oder Fortdauer der Freiheitsentziehung auf einem Verfahrensfehler des Amtsgerichts beruht, sieht allerdings das Gesetz aus hiesiger Sicht nicht vor. Aus diesem Grund konnten im hier vorliegenden vergleichbaren Verfahren – bei dem der Verfahrensfehler bei der Polizei entstanden ist – die außergerichtlichen Kosten nicht der Staatskasse auferlegt werden.

Amtsgericht Cuxhaven, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 3 XIV 2269 B


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